Proverbia Iuris

Interni actus per se spectabiles non sunt.

Interni actus per se spectabiles non sunt – Innere Vorgänge sind nicht offensichtlich – beschreibt einen Auslegungsgrundsatz für empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Hiernach ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht das vom Erklärenden subjektiv Gewollte entscheidend, sondern das von ihm objektiv Erklärte. Eine empfängsbedürftige …

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Invecta et illata

Invecta et illata – Eingebrachtes und Eingeführtes – bezeichnet diejenigen Sachen, an denen dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, nachdem der Mieter diese in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht hat.

Dieses Vermieterpfandrecht ist heute für in § 562 BGB geregelt und …

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Invitatio ad offerendum

Invitatio ad offerendum – die Aufforderung, ein Angebot abzugeben – kennzeichnet im deutschen Recht eine Handlung, die selbst noch kein Vertragsangebot darstellt, sondern nur andere Personen zur Abgabe eines Vertragsangebots auffordern soll. Bei der invitatio ad offerendum handelt es sich …

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Ipso facto

Ipso facto – durch die Tatsache selbst – beschreibt eine unvermeidbare Folge.

Im juristischen Sinne beschreibt ipso facto eine auflösende oder eine aufschiebene Bedingung, etwa in einem Vertrag: Der Vertrag wird unwirksam (auflösende Bedingung) oder tritt er erst in Kraft …

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Iudex a quo

Der iudex a quo – der „Richter, von dem es kommt“ – bezeichnet den Richter bzw. das Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten wird.

In einigen Prozessordnungen – so etwa bei der Berufung und der Revision im Verwaltungsprozess (§ …

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Iudex non calculat

Iudex non calculat – ein Richter rechnet nicht – sagt (hoffentlich) nichts über die kalkulatorischen Fähigkeiten eines Richters aus, sondern beschreibt den Grundsatz, dass ein Richter bei seiner Entscheidungsfindung die Argumente nicht zählt, sondern sie nach ihrer Überzeugungskraft abwägt.

Seinen …

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Ius aequum

Ius aequum – das billige Recht – kenneichnet die Beurteilung eines Sachverhalts nach bonum et aequum, also nach dem, was in dem jeweiligen Einzelfall „nach dem natürlichen Empfinden“ als gerecht anzusehen ist, ohne an die wortgetreue Anwendung eines Gesetzes …

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Ius civile

Ius civile – das Recht der Bürger – bezeichnet in der heutigen Rechtssprache das spezifische Zivilrecht eines bestimmten Landes.

Dagegen verstand die römische Rechtssprache unter ius civile die Gesamtheit der Rechtsnormen, die ausschließlich auf römische Bürger anwendbar waren – das …

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Ius cogens

Ius cogens – das zwingende Recht – kennzeichnet rechtliche Regelungen, die – anders als beim ius dispositivum – nicht durch andeslautende Vereinbarungen abbedungen werden können.

Ius cogens ist nicht nur eine Normkategorie des Zivilrechts, sondern auch des Völkerrechts. So ordnen …

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Ius dispositivum

Das Ius dispositivum – das abbedingbare Recht – umfasst diejenigen rechtlichen Normen, die durch den Willen beider Vertragspartei (oder im Staatsrecht: einer Partei) abgeändert werden können.

Ius dispositivum, disponibles Recht, findet sich insbesondere im Zivilrecht, wo im Hinblick auf die …

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Ius gentium

Ius gentium – das Völkerrecht – bezeichnete im römischen Rechtsverständnis das lallen Völkern gemeinsame Zivilrecht im Gegensatz zu dem nur für römische Bürger geltenden ius civilis.

In der heutigen Rechtssprache bezeichnet ius gentium hingegen die den Rechtssystemen aller Völker …

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Ius postliminii

Ius postliminii – das Recht der Heimkehr – garantierte im römischen Recht einem römischen Bürger, der aus Kriegsgefangenschaft oder Auswanderung heimkehrte, der Wiederherstellung seiner ursprünglichen Rechtsposition, wie sie vor seiner Abwesenheit bestanden hatte.

Wurde die Rechtsposition des Abwesenden auf der …

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Ius strictum

Ius strictum – das strenge Recht – kennzeichnet eine wortgetreue Rechtsanwendung der bestehenden Gesetze ohne weitere Rücksichtnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls.

Ius strictum ist damit ein Recht im objektiven Sinne, das für einen eindeutigen Sachverhalt eine konkrete Rechtsfolge anordnet. …

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Ius variandi

Ius variandi – das Recht zum Abwechseln – beschreibt das Wahlrecht des Gläubigers zwischen zwei Leistungen. Das ius variandi ist damit ein Gegenprinzip zu dem Grundsatz der Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen.

Das ius variandi findet sich im Zivilrecht zum einen …

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Iustum pretium

Iustum pretium – der gerechte Preis – findet sich im römischen Rechtsinstitut der laesio enormis: Erhielt ein Verkäufer fürs ein Grundstück weniger als die Hälfte des Wertes, so konnte er sich mithilfe der laesio legis entweder vom Kaufvertrag lösen oder …

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Laesio enormis

Laesio enormis – die enorme Verletzung – beschreibt ein grobes Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung im Kaufvertragsrecht. Eine laesio enormis – auf deutsch auch bezeichnet als Verkürzung über die Hälfte – liegt vor, wenn der Kaufpreis geringer ist als die …

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Leges duodecim tabularum

Leges duodecim tabularum – das Zwölftafelgesetz – ist eine in Rom um das 450 v. Chr. entstandene Gesetzessammlung. Ihren Namen erhielt diese Gesetzessammlung dadurch, dass sie auf zwölf hölzernen Tafeln verzeichnet war, die auf dem Forum Romanum ausgestellt waren.

Das …

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Legitimatio per matrimonium subsequens

Legitimatio per matrimonium subsequens – die Legitimation durch nachfolgende Ehe – bedeutet die Anerkennung eines unehelichen Kinder die spätere Heirat der Mutter.

Ein filius naturalis, ein unehelicher Sohn konnte vom Vater durch die legitimatio per matrimonium subsequens – also dadurch, …

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Lex arbitri

Lex arbitri – das Recht des Schiedsgerichts (oder genauer: das Recht am Ort des Sitzes des Schiedsgerichts) – ist ein Grundsatz des Internationalen Privatrechts, wonach sich – vergleichbar der lex fori bei staatlichen Gerichten – das anwendbare Recht nach den …

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Lex causae

Lex causae – das Recht des Falles – bezeichnet im Internationalen Privatrecht das auf einen bestimmten Sachverhalt anzuwendende Recht.

Grundsätzlich ist das lex causae anhand der am Gerichtsort geltenden (lex fori) Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts zu finden.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:
Lex fori

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