Ipso facto – durch die Tatsache selbst – beschreibt eine unvermeidbare Folge.
Im juristischen Sinne beschreibt ipso facto eine auflösende oder eine aufschiebene Bedingung, etwa in einem Vertrag: Der Vertrag wird unwirksam (auflösende Bedingung) oder tritt er erst in Kraft (aufschiebende Bedingung), wenn eine eine bestimmte Tatsache (Bedingung) eintritt.
Vgl. heute § 158 BGB.
Intervise:
Ipso iure