Proverbia Iuris

Ipso facto

Ipso facto – durch die Tatsache selbst – beschreibt eine unvermeidbare Folge.

Im juristischen Sinne beschreibt ipso facto eine auflösende oder eine aufschiebene Bedingung, etwa in einem Vertrag: Der Vertrag wird unwirksam (auflösende Bedingung) oder tritt er erst in Kraft (aufschiebende Bedingung), wenn eine eine bestimmte Tatsache (Bedingung) eintritt.

Vgl. heute § 158 BGB.

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Ipso iure

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