Pacta sund servanda – Verträge sind einzuhalten – beschreibt das Prinzip der Vertragstreue, bis heute ein Grundprinzip des Vertragsrechts, heute geregelt in § 241 Abs. 1 BGB.
Pacta im römischen und im Gemeinen Recht
Auch wenn es für uns heute kaum vorstellbar erscheint, stammt der Grundsatz „pacta sund servanda“ nicht aus dem römischen Recht. Das klassische römische Recht erkannte einen verbindlichen (und damit einklagbaren) Vertrag (contractus) nur dann an, wenn dieser in die Form eines der anerkannten Verträge, etwa einer stipulatio, gekleidet wurde, alle übrigen Verträge wurden nur als formlose, nicht einklagbare pacta angesehen. Ein solcher pactum konnte nur dann verbindlich (und damit einklagbar) werden, wenn er als eine Nebenabrede zu einem contractus geschlossen wurde, und selbst dann war er nur im Rahmen einer bona-fide-Klage einklagbar.
Erst im Laufe der weiteren Rechtsentwicklung wurde dieser ursprüngliche numerus clausus der klagbaren Verträge stetig erweitert bis schließlich in der Kanonistik des Mittelalters der Grundsatz „pacta sund servanda“ entwickelt wurde, womit seinerzeit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass nicht nur förmliche contracti einklagbar sind, sondern auch ein formloser pactum.
Förmlichkeiten – wie bei einem römischrechtlichen contractus – kennt das deutsche Recht heute nur noch in Ausnahmefällen, in denen das Gesetz eine der Vertragsparteien für besonders schützenswert erachtet und dessen Belehrung (etwa bei einer notariellen Beurkundung, § 311b BGB) oder eine Warnfunktion sicherstellen willen.