Proverbia Iuris

Favor contractus

Favor contractus – die Begünstigung des Vertrages – postuliert, dass Verträge soweit wie möglich aufrechterhalten werden sollen.

Dieser Grundsatz des favor contractus findet sich heute noch teilweise im Zivilrecht, wo

  • im Zweifelsfall einer vertragserhaltenden Auslegung der Vorzug zu geben ist,
  • nach dem Grundsatz der geltungserhaltenden Reduktion Vertragsbedingungen (außer Allgemeinen Geschäftsbedingungen) einschränkend auszulegen sind, wenn der Vertrag in einer weiten Auslegung unwirksam wäre, und
  • Verträge auch bei Vertragsstörungen möglichst aufrecht erhalten werden sollen – wie etwa durch das Recht des Verkäufers zur Nachbesserung einer mangelhaften Ware, bevor der Käufer sich wegen des Mangels durch Rücktritt vom Vertrag lösen kann.

Darüber hinaus beschreibt favor contractus aber auch einen Grundsatz des Völkerrechts, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag selbst dann noch aufrechtzuerhalten ist, wenn er von den vertragsschließenden Parteien nicht mehr gutgeheißen und nicht mehr gewollt wird. Der Vertrag gilt gleichwohl bis zu seiner Kündigung weiter.

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