Proverbia Iuris

Inadimplenti non est adimplendum

Inadimplenti non est adimplendum – Dem Nichterfüllenden ist nicht zu erfüllen – beschreibt den Grundsatz, dass bei einem gegenseitigen Vertrag Leistung und Gegenleistung gleichzeitig – „Zug um Zug“ zu erbringen sind. Solange eine Vertragspartei die ihm obliegende Leistung nicht anbietet und den Vertrag nicht erfüllt, steht dem anderen Vertragspartner die Exceptio non adimpleti contractus, die Einrede des nichterfüllten Vertrages, zu. Der Anspruch auf eine Erfüllung Zug-um-Zug ist nur dann ausgeschlossen, wenn aufgrund der getroffenen Vereinbarungen eine der Vertragsparteien vorleistungspflichtig ist.

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Exceptio non adimpleti contractus

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