Proverbia Iuris

Accidentalia negotii

Accidentalia negotii – die Nebensächlichkeiten eines Vertrages – bezeichnet die Nebenabreden eines Vertrages, also diejenigen Vertragsbestimmungen, die im Gegensatz zu den essentialia negotii nicht unbedingt erforderlich sind, um den Vertrag wirksam zu schließen.

Allerdings kann auch an einer Differenz bei den accidentalia ein Vertragsschluss scheitern. § 154 Abs. 1 BGB bestimmt insoweit, dass im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll.

Anderes gilt allerdings bei einem versteckten Einigungsmangel. Während ein solcher Dissens bei den essentialia negotii der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses entgegen steht, steht ein versteckter Dissens bei einer accidentalia negotii, bei einem Nebenpunkt, einem wirksamen Vertrag nicht entgegen. Statt dessen hält § 155 BGB hierfür eine „Reparaturvorschrift“ vor: Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

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Essentialia negotii

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