Proverbia Iuris

Pactum de contrahendo

Pactum de contrahendo – die Abrede zum Vertragsschließen – bezeichnet den Vorvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag, den eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet werden soll, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag – den Hauptvertrag – abzuschliessen. Der pactum de contrahendo begründet mithin einen zukünftigen Kontrahierungszwang.

Ein pactum de contrahendo ist grundsätzlich zulässig, unterliegt aber denselben Formvorschriften, die auch für den Hauptvertrag eingehalten werden müssen. Ein Vorvertrag über einen Grundstückskauf bedarf daher ebenfalls der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB). Um einen pactum de contrahendo, einen Vorvertrag, handelt es sich auch bei der Vereinbarung einer Kaufoption[1].

In einem Vortrag sind die Parteien auch nicht gehindert, sich zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung im Hauptvertrag vorzubehalten[2]. Inhaltlich erforderlich und auch ausreichend ist, dass die die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags und die Verpflichtung, über die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages eine Einigung herbeizuführen, festgelegt sind[3].

Die einzige gesetzliche Regelung eines pactum de contrahendo ist das Verlöbnis, § 1297 BGB.

  1. BGH NJW 2006, 2843[]
  2. BGHZ 97, 147, 154[]
  3. BGH NJW 1990, 1234[]

Sie sind derzeit offline!