Exceptio non adimpleti contractus – die Einrede des nichterfüllten Vertrages – beschreibt bei einem gegenseitigen Vertrag das Recht einer Vertragspartei, die ihr obliegende Leistung – sofern sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist – bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern.
Die exceptio non adimpleti contractus ist heute – als ein Spezialfall des allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB – in § 320 BGB geregelt.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages ist Ausdruck des dem gegenseitigen Vertrag zugrunde liegenden funktionalen Synallagmas, wonach aus einem gegenseitigen Vertrag jeder Vertragspartner die Leistung nicht schlechthin, sondern nur Zug um Zug gegen Empfang der Gegenleistung fordern kann.
Zweck der exceptio non adimpleti contractus ist es, dem leistungswilligen Vertragspartner den Anspruch auf die Gegenleistung zu sichern und auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verpflichtung ebenfalls erfüllt.
Die Einrede des nichterfüllten Vertrages kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Intervise:
Inadimplenti non est adimplendum