Proverbia Iuris

Clausula rebus sic stantibus

Die clausula rebus sic stantibus – die Klausel der gleich bleibenden Umstände – ist ein aus dem römischen Recht stammender allgemeiner Grundsatz, der – innerhalb gewisser Grenzen – auch heute noch sowohl im Zivilrecht wie auch im Verwaltungsrecht und im Völkerrecht Anwendung findet.

Die clausula rebus sic stantibus im Zivilrecht

Die clausula rebus sic stantibus beschreibt den Fall, dass die die Parteien eines Vertrages bestimmte Grundlagen des Vertrages als unveränderlich vorausgesetzt haben. Ändern sich diese Grundlage nun wieder Erwarten doch, so kann der Vertrag (ggfs. durch den Richter) entsprechend angepasst oder aufgehoben werden.

Im deutschen Zivilrecht war die clausula rebus sic stantibus zunächst nicht als allgemeines Rechtsprinzip anerkannt[1]. Das deutsche Zivilrecht ging vielmehr von dem allgemeinen Rechtssatz pacta sunt servanda aus, benutzte die clausala allerdings gleichwohl für die Extremfälle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Seit der 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform ist die clausula rebus sic stantibus in § 313 BGB geregelt: Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.

Bedeutung erlangt dieses Vertrauen auf die Beständigkeit der Geschäftsgrundlage insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen in Fällen einer nicht möglichen Vertragsanpassung in Fällen einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage eine Kündigung des Vertrages möglich ist.

Die clausula rebus sic stantibus im öffentlichen Recht

Die clausula rebus sic stantibus findet sich auch im öffentlichen Recht. Sie ist dort in den Anpassungs- und Kündigungsrechten der §§ 60, 38 Abs. 3 VwVfG – sowie im Sozialrecht in § 59 SGB X – normiert.

Die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht

Die clausula rebus sic stantibus war ursprünglich eine auch im Völkerrecht als Gewohnheitsrecht anerkannte Formel. Heute ist sie in Art. 62 WÜV, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969, kodifiziert. Art. 62 WÜV gewährt einen Anspruch auf Änderung eines völkerrechtlichen Vertrages für den Fall,

  • dass die Vertragsparteien die eingetretene Änderung nicht vorhergesehen haben,
  • dass diese Änderung für den Vertragsschluss wesentliche Umstände betrifft und
  • dass das Ausmaß der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aufgrund der Änderung wesentlich umgestaltet wird.
  1. RG, Urteil vom 11.04.1902 – Rep. II 407/01, RGZ 50, 255, 257[]

Sie sind derzeit offline!