Vitium in contrahendo – der Mangel beim Vertragsschluss – umschreibt Mängel, die beim Abschluss eines Vertrages aufgetreten sind.
Derartige Vitia in contrahendo können zur Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder Täuschung (§ 123 BGB) oder zu einer Haftung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo führen.
Intervise:
culpa in contrahendo