Interni actus per se spectabiles non sunt – Innere Vorgänge sind nicht offensichtlich – beschreibt einen Auslegungsgrundsatz für empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Hiernach ist bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen nicht das vom Erklärenden subjektiv Gewollte entscheidend, sondern das von ihm objektiv Erklärte. Eine empfängsbedürftige Willenserklärung ist also so auszulegen, wie sie ein redlicher Dritter verstehen musste (objektiver Erklärungshorizont).