Proverbia Iuris

Invecta et illata

Invecta et illata – Eingebrachtes und Eingeführtes – bezeichnet diejenigen Sachen, an denen dem Vermieter ein gesetzliches Pfandrecht zusteht, nachdem der Mieter diese in die gemieteten Räumlichkeiten eingebracht hat.

Dieses Vermieterpfandrecht ist heute für in § 562 BGB geregelt und besteht sowohl für Wohnungsmieten wie auch (über § 578 BGB) für gewerbliche Mietverhältnisse.

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