Invitatio ad offerendum – die Aufforderung, ein Angebot abzugeben – kennzeichnet im deutschen Recht eine Handlung, die selbst noch kein Vertragsangebot darstellt, sondern nur andere Personen zur Abgabe eines Vertragsangebots auffordern soll. Bei der invitatio ad offerendum handelt es sich mithin um eine nichtrechtsgeschäftliche Handlung zur Vertragsanbahnung.
Gibt jemand ein Vertragsangebot ab, so ist dies für ihn bindend und braucht von dem Empfänger nur noch angenommen zu werden, § 145 BGB. Anders bei der invitatio ad offerendum: Hier fehlt es dem Auffordernden noch an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen, erst der andere Teil, etwa ein Kaufinteressent, gibt aufgrund dieser Aufforderung ein für ihn bindendes Angebot ab, das von dem Auffordernden dann nur noch angenommen (oder abgelehnt) werden muss.
Noch kein Angebot sondern nur eine invitatio ad offerendum liegt regelmäßig dann vor, wenn der Auffordernde bei der Aufforderung noch keine rechtlich bindenden Aussagen – etwa über die Vertragskonditionen oder den zur Verfügung stehenden Warenvorrat – machen kann oder machen will wie etwa bei den Auslagen in Geschäften oder den „Angeboten“ in einem Katalog oder Verkaufsprospekt.
Intervise:
Offerta ad incertas personas
Invitatio ad incertas personas