Bonum et aequum – Gutes und Angemessenes – bezeichnet die Beurteilung eines Rechtsfalls nach Billigkeit, also nach dem natürlichen Empfinden dafür, was gerecht ist.
Bonum et aequum wird auch verstanden als ein Teil des ius naturae, der Naturrechtslehre. Bonum et aequum ist zwar ein Begriff aus dem römischen Zivilrecht, geht aber zurück auf Aristoteles, der den Gedanken der Billigkeit in seiner Nikomachischen Ethik entwickelte und hierbei die Billigkeit als Sonderrechtsform von seinem Gerechtigkeitskonzept unterschied. Dabei führte Aristoteles beide als grundsätzlich unterschiedliche Tugenden ein, ohne sie jedoch als unterschiedliche Haltungen zu verstehen.
Bonum et aequum, die Billigkeit, soll das geschriebene Recht ergänzen und so dazu beitragen, unerwünschte Härten zu vermeiden oder zumindest abzumildern. Bonum et aequum wird in diesem Konzept mithin verstanden als die „feinjustierte“ und deshalb zielgenauere Gerechtigkeit, die ergänzend neben der Strenge der (auf dem geschriebenen Gesetz beruhenden) Gerechtigkeit steht.
Ein der Billigkeit entsprechendes Recht, also ein Recht, dass eine angemessene Rechtsfolge für den jeweils wechselnden Einzelfall erzielen soll, ist das ius aequum, während als ius strictum das am (geschriebenen) Gesetz ausgerichtete Recht gekennzeichnet wird.
Im deutschen Recht spielt der Begriff der Billigkeit eine prominente Rolle vor allem im Zivilrecht in den Generalklauseln von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und den guten Sitten (§ 138 BGB) sowie in den Regeln zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ((§§ 133, 157 BGB).
Weitaus prominenter findet sich das Konzept des bonum et aequum – the good and equitable – heutzutage allerdings im angloamerikanischen Recht, wo es als Equity zur Vermeidung von Härten der Ergänzung des Common Law dient.

Intervise:
Ius aequum
Ius strictum
Ius naturale