Der iudex a quo – der „Richter, von dem es kommt“ – bezeichnet den Richter bzw. das Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten wird.
In einigen Prozessordnungen – so etwa bei der Berufung und der Revision im Verwaltungsprozess (§ 124 Abs. 2 VwGO, § 139 Abs. 1 VwGO), im Finanzgerichtsverfahren (§ 115 Abs. 1 FGO) oder im Strafprozess (§ 314 Abs. 1 StPO, § 341 Abs. 1 StPO) – ist das Rechtsmittel beim iudex a quo, also bei dem Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, einzulegen.
Anders dagegen das deutsche Zivilprozessrecht: Hier ist das Rechtsmittel beim iudex ad quem, also bei dem Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO) bzw. dem Revisionsgericht (§ 549 Abs. 1 ZPO) einzulegen.
Intervise:
Iudex ad quem
Certiorari