Ius cogens – das zwingende Recht – kennzeichnet rechtliche Regelungen, die – anders als beim ius dispositivum – nicht durch andeslautende Vereinbarungen abbedungen werden können.
Ius cogens ist nicht nur eine Normkategorie des Zivilrechts, sondern auch des Völkerrechts. So ordnen etwa Artt. 53, 64 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen an, die dem ius cogens – den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts – zuwider laufen. Zu diesem völkerrechtlichen Bestand des ius cogens – als zentralen Bestandteilen des Völkerrechts – zählen etwa das Allgemeine Gewaltverbot, das Verbot des Völkermords und die elementaren Menschenrechte.
Intervise:
Ius strictum