Ius variandi – das Recht zum Abwechseln – beschreibt das Wahlrecht des Gläubigers zwischen zwei Leistungen. Das ius variandi ist damit ein Gegenprinzip zu dem Grundsatz der Bindungswirkung bei einseitigen Gestaltungserklärungen.
Das ius variandi findet sich im Zivilrecht zum einen im Rahmen von gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Leistungsbestimmungsrechten, zum anderen aber auch bei den kaufrechtlichen oder werkvertraglichen Gewährleistungsrechten im Rahmen der Sachmängelhaftung, bei denen der Käufer bzw. Besteller teilweise frei wählen darf.