Proverbia Iuris

Instrumenta sceleris

Instrumenta sceleris – verbrecherische Werkzeuge – sind Werkzeuge, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat verwendet worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 74 ff. StGB bestimmt, dass (und unter welchen Voraussetzungen) instrumenta sceleris eingezogen werden können.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:
Producta sceleris

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Iudex a quo

Der iudex a quo – der „Richter, von dem es kommt“ – bezeichnet den Richter bzw. das Gericht, dessen Entscheidung mit einem Rechtsmittel angefochten wird.

In einigen Prozessordnungen – so etwa bei der Berufung und der Revision im Verwaltungsprozess (§ …

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Iudicium dei

Dem Iudicium dei – dem Gottesurteil – lag die Vorstellung zugrunde, dass der Sieg der Gerechtigkeit durch das Eingreifen eines göttlichen Wesens in den Rechtsfindungsprozess garantiert werde.

Die Entscheidung wurde dabei regelmäßig durch ein übernatürliches Zeichen herbeigeführt, etwa eine Feuerprobe, …

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Ius Aggritiandi

Ius Aggritiandi – das Begnadigungsrecht oder Gnadenrecht – ist das Recht, rechtkräftig verhängte Strafenn zu erlassen, zu ermäßigen, umzuwandeln oder auszusetzen.

Das Begnadigungsrecht, traditionell eine Befugnis des jeweiligen Staatsoberhauptes, steht in der Bundesrepublik in Fällen der Gerichtsbarkeit des Bundes, d.h. …

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Ius gladii

Ius gladii – das Recht des Schwertes – beschreibt die juristische Vollmacht des Gerichtsherrn, im Rahmen der Kapitalgerichtsbarkeit Todesurteile auszusprechen und diese vollstrecken zu lassen.

Das ius gladii, das Schwertrecht, war im römischen Rechtsverständnis neben der justiziellen Autorität ein …

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Ius talionis

Das ius talionis – das Recht des Eintreibens eines gleichartigen Ausgleichs („Talionsprinzip“) – beschreibt die Auffassung, dass zwischen der Strafe und dem zugefügten Schaden ein Gleichgewicht anzustreben ist.

Das Talionsprinzip ist damit ein Unterfall der strafrechtlichen Vergeltung (oder umgangssprachlich: „wie …

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Lucrum ex re

Lucrum ex re – den Ertrag aus der Sache – bezeichnet man den in einer Sache verkörperte Sachwert.

Wichtig ist diese Wertbestimmung etwa beim Betrug. Aber auch bei Diebstahl und Unterschlagung kann der lucrum ex re wichtig werden, da eine …

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Luxuria

Luxuria – der Übermut – beschreibt – in Abgrenzung zur neglegentia – die bewusste Fahrlässigkeit.

Bei der luxuria, der bewussten Fahrlässigkeit, rechnet der Handelnde zwar mit dem möglichen Eintritt eines (strafrechtlich relevanten) Erfolges, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass …

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Minima non curat praetor

Minima nun curat praetor – Um Kleinigkeiten kümmert sich der Richter nicht – war ein Grundsatz des römischen Rechts, wonach geringfügige Rechtsverstöße vom praetor, dem Strafrichter, nicht geahndet wurden.

Heute findet sich dieser Grundsatz noch in den §§ 153 ff.StPO, …

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Ne bis in idem

Ne bis in idem – „Nicht zweimal in derselben Sache“ – beschreibt das Verbot der Doppelbestrafung. wie es heute als Justizgrundrecht in Art. 103 Abs. 3 GG garantiert wird: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals …

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Neglegentia

Neglegentia – die Unachtsamkeit – beschreibt – in Abgrenzung zur luxuria – die unbewusste Fahrlässigkeit als niedrigste Stufe des Verschuldens.

Anders als bei der luxuria, der bewussten Fahrlässigkeit, sieht der Täter bei der neglegentia, der unbewussten Fahrlässigkeit, den Erfolg nicht …

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Nemo tenetur se ipsum accusare

Nemo tenetur se ipsum accusare – niemand ist verpflichtet sich selbst anzuklagen – ist eine Grundlage des Strafprozesses: Jeder Beschuldigte, jeder Angeklagte, jeder Zeuge hat das Recht, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen.

Dieser Grundsatz des nemo tenetur, …

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Nolo contendere

Nolo contendere – ich will nicht streiten – bedeutet, dass ein Partei eine bestimmte Position ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht einräumt oder zugesteht.

Diese Wendung ist heute im angloamerikanischen Strafprozess als Plea of nolo contendere geläufig, wo sie besagt, dass der …

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Non liquet

Non liquet – „es ist nicht klar“ – ist ein Begriff aus dem römischen Gerichtsverfahren. Mit non liquet wird auch heute noch eine Situation bezeichnet, in der auch nach Beweiserhebung keine der Parteien den Beweis für die von ihr behaupteten …

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Nulla poena sine culpa

Nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld – beschreibt das strafrechtliche Schuldprinzip: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn hieran keine Schuld trifft.

Das Prinzip nulla poena sine culpa ist dabei dreifach zu berücksichtigen:

  • bei der
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Nulla poena sine lege

Nulla poena sine lege – keine Strafe ohne Gesetz – ist eine Ausprägung des im Strafrecht geltenden Gesetzlichkeitsprínzips, namentlich des Rückwirkungsverbots.

Das Rückwirkungsverbot verbietet grundsätzlich staatliche Akte, die rechtliche Normen oder Verfahrensvorschriften so ändern, dass nunmehr an ein in der …

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Nulla poena sine lege certa

Nulla poena sine lege certa – keine Strafe ohne ein bestimmtes Gesetz – beschreibt den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz.

Dieser Bestimmtheitsgrundsatz, der in Art. 103 Abs. 2 GG als Justizgrundrecht gewährleistet wird und auch in § 1 StGB nochmals wortgleich formuliert ist, …

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Nulla poena sine lege praevia

Nulla poena sine lege praevia – keine Strafe ohne vorheriges Gesetz – ist ein Ausfluss des Feuerbach’schen Grundsatzes nulla poena sine lege, wonach eine Handlung nur strafbar ist, wenn die Strafbarkeit bereits vor Begehung der Tat bestimmt war. Dies schließt …

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