Nulla poena sine culpa – keine Strafe ohne Schuld – beschreibt das strafrechtliche Schuldprinzip: Niemand darf für eine Tat bestraft werden, wenn ihn hieran keine Schuld trifft.
Das Prinzip nulla poena sine culpa ist dabei dreifach zu berücksichtigen:
- bei der Strafbegründung: Nur wenn die Tat dem Täter persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann, darf eine Strafe verhängt werden;
- bei der Schuld-Unrechts-Kongruenz: Alle Elemente des verübten Unrechts müssen von der Schuld umfasst werden.
- beim Strafmaß: Maßstab für die Strafzumessung ist die persönliche Schuld des Täters;
Das Schuldprinzip ist verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 2 GG verankert. Art. 103 Abs. 2 GG verlangt – entsprechend dem Grundsatz nulla poena, nullum crimen sine lege -, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn das zu bestrafende Verhalten zum Tatzeitpunkt bereits mit Strafe bedroht war. Dieser Grundsatz enthält sowohl die objektive Komponente, dass die Tat verboten sein muss, wie auch eine subjektive Komponente, dass die Tat persönlich vorwerfbar sein muss, womit das Schuldprinzip vom nulla-poena-Grundsatz mit umfasst ist.
Das Schuldprinzip ist aber auch ein Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzips, das u.a. auch das Erfordernis materieller Gerechtigkeit umfasst. Aus dem Erfordernis materieller Gerechtigkeit folgt, dass jedwede Strafe nur dann verhängt werden darf, wenn den Bestraften ein Schuldvorwurf trifft. Oder anders gesagt: Eine Strafe ist nur dann materiell gerechtfertigt, wenn der begangene Rechtsverstoß dem Bestraften zum Vorwurf gemacht werden kann, denn „andernfalls wäre die Strafe eine mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbare Vergeltung für einen Vorgang, den der Betroffene nicht zu verantworten hat.“[1]
Das deutsche Strafgesetzbuch trägt dem Prinzip des nulla poena sine lege sowohl durch Schuldunfähigkeitsgründe (§§ 19 ff. StGB) Rechnung wie durch eine Verankerung des Schuldprinzips als Grundlage der Strafzumessung. § 46 StGB bestimmt insoweit, das die Schuld des Täters die Grundlage für die Zumessung der Strafe ist.
Intervise:
Nulla poena sine lege
Nullum crimen sine lege
- BVerfGEm 20, 323[↩]