Absente reo accusator non audiatur – in Abwesenheit des Angeklagten wird der Ankläger nicht gehört.
Dieser zunächst im kirchenrechtlichen Decretum Gratiani formulierte Grundsatz beschreibt, dass in Abwesenheit des Angeklagten nicht gegen ihn verhandelt werden kann.
Siehe heute u.a. § 232 StPO.
Intervise:
Absente reo
Iudicium reo absente factum est