Proverbia Iuris

Restitutio in integrum

Restitutio in integrum – die Wiedereinsetzung in den unversehrten (vorherigen) Stand – ist eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung, mit der ein Verfahrensbeteiligter, der unverschuldet eine Frist versäumt hat, so gestellt wird, als wenn er die – nachgeholte – Verfahrenshandlung fristgerecht vorgenommen hätte.

Die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist in allen gerichtlichen Verfahrensordnungen vorgesehen (§§ 233 ff. ZPO, § 9 ArbGG, § 44 StPO, § 60 WvGO, § 67 SGG, § 56 FGO, § 52 OWiG, §§ 17 ff. FamFG,§ 20 LwVfG, § 93 BVerfGG, § 26 EGGVG), ebenso wie in den Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes (§ 32 VwVfG, § 110 AO, § 27 SGB X) und der Länder.

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