Proverbia Iuris

Tantum devolutum, quantum appellatum

Tantum devolutum, quantum appellatum – so weit abgewälzt wie angefochten – beschreibt den Devolutiveffekt von Rechtsmitteln.

Nach der römischen Rechtsregel „tantum devolutum, quantum appellatum“ gelangt nur das vom Petenten Gerügte zur Überprüfung durch den iudex ad quem, eventuell weitere Fehler in der angegriffenen Entscheidung bleiben dagegen der Überprüfung durch die höhere Instanz entzogen. Diese Rechtsregel war damit Ausfluss der prozessualen und materiellen Dispositionsmaxime.

Auch heute findet sich dieser Grundsatz etwa bei der Berufung (§§ 529, 520 Abs. 3 ZPO) und Revision (§ 551 Abs. 3 ZPO) im Zivilprozess oder bei der Rüge von Formfehlern in der strafprozessualen Revision (§ 344 StPO).

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