Proverbia Iuris

Ne ultra petita

Ne ultra petita – nicht über das Geforderte – beschreibt einen Grundsatz der Parteimaxime (Dispositionsmaxime): Das Urteil darf nicht über das hinausgehen, was die Parteien beantragt haben: Ne eat iudex ultra petita partium.

Der Grundsatz des ne ultra petita gilt auch heute im Zivilprozess, § 308 Abs. 1 ZPO, sowie vor den Verwaltungsgerichten, § 88 VwGO. Im Verwaltungsprozess führt dieser Antragsgrundsatz auch dazu, dass der Bescheid nicht zulasten des Klägers verbösert werden darf, eine reformatio in peius also ausgeschlossen ist.

Dagegen gilt der Grundsatz des ne ultra petita nicht im Strafprozess, dort ist das Gericht an die Anträge von Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Angeklagtem nicht gebunden, kann also auch über das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß hinaus gehen oder auch den Angeklagten entgegen dessen eigenen Antrag freisprechen.

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Reformatio in peius

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