Quod non est in actis non est in mundo – was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt – beschreibt die im Zivilprozess geltende Parteimaxime: Der Richter darf nicht selbst ermitteln, sondern muss dem Urteil das zugrunde legen, was die Parteien als Prozessstoff vortragen; was von den Parteien nicht vorgetragen worden (und somit nicht zu den Akten gelangt) ist, kann auch bei bei der richterlichen Entscheidung nicht berücksichtigt werden.