Proverbia Iuris

Ne bis in idem

Ne bis in idem – „Nicht zweimal in derselben Sache“ – beschreibt das Verbot der Doppelbestrafung. wie es heute als Justizgrundrecht in Art. 103 Abs. 3 GG garantiert wird: Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

In seiner ursprünglichen Form bis de eadem re ne sit actio – „zweimal in einer Sache sei keine Klage“ – geht der Grundsatz auf den athenischen Staatsmann Demosthenes (384 – 322 v. Chr.) zurück. Später eingängig zu „ne bis in idem“ umformuliert beschreibt das Verbot der Doppelbestrafung nicht nur einen für das Strafrecht fundamentalen Grundsatz des fairen Strafprozesses, sondern auch ein subjektiv-öffentliches Recht für den betroffenen Bürger.

Ne bis in idem im deutschen Recht

Der Grundsatz des ne bis in idem hat in Deutschland als Teil der im Grundgesetz verbürgten Justizgrundrechte Verfassungsrang (Art. 103 Abs. 3 GG).

Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil – Verurteilung oder Freispruch – vor, tritt Strafklageverbrauch ein, so dass die gleiche Person wegen dieser Tat nicht erneut angeklagt werden darf.

Der Grundsatz des ne bis in idem ist damit eine Wirkung der materiellen Rechtskraft eines Urteils und umfasst – über das bloße Verbot der Doppelbestrafung hinaus – wegen dieser Tat auch ein generelles Verbot einer erneuten Strafverfolgung[1].

Der Grundsatz des ne bis in idem findet sich in verschiedenen Formulierungen in nahezu allen Strafprozessordnungen der westlichen Welt. Darüber hinaus findet er sich auch im europäischen Recht, so in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, in Art. 50 der Europäischen Grundrechtecharta und in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), wodurch entsprechende Strafurteile aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union bzw. aus den Zeichnerstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention bzw. der Schengener Abkommen ebenfalls ein weiteres Strafverfahren in Deutschland (und umgekehrt) verhindern[2].

Der Grundsatz ne bis in idem hindert jedoch nur eine erneute strafrechtliche Verfolgung. Eine Ahndung der gleichen Tat in anderen Rechtsbereichen – etwa disziplinarrechtliche bei Beamten oder berufsrechtlich bei den freien Berufen – wird hierdurch nicht ausgeschlossen[3]

  1. BVerfG, Beschluss vom 03.09.2004 – 2 BvR 2001/02[]
  2. EuGH, Urteil vom 09.03.2006 – C-436/04 [van Esbroeck][]
  3. BVerfGE 21, 378[]

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