Luxuria – der Übermut – beschreibt – in Abgrenzung zur neglegentia – die bewusste Fahrlässigkeit.
Bei der luxuria, der bewussten Fahrlässigkeit, rechnet der Handelnde zwar mit dem möglichen Eintritt eines (strafrechtlich relevanten) Erfolges, vertraut aber pflichtwidrig und vorwerfbar darauf, dass der Schaden schon nicht eintreten wird.
Anders als beim dolus eventualis nimmt der Täter diesen – von ihm unerwünschten – Erfolg aber nicht billigend in Kauf, sondern vertraut darauf, dass der Erfolg nicht eintritt.
Oder plastisch ausgedrückt:
- Luxuria: „Es wird schon gutgehen…“
- Dolus eventualis: „und wenn schon…“
Intervise:
Neglegentia
Dolus eventualis