Proverbia Iuris

Dolus eventualis

Dolus eventualis – bedingter Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.

Dieser Eventualvorsatz führt strafrechtlich zu einer Strafbarkeit wegen des vorsätzlich begangenen Erfolgsdelikts. Und auch zivilrechtlich umfasst der Vorsatzbegriff den Eventualvorsatz.

Definition des dolus eventualis

Beim dolus eventualis bestehen in der heutigen Rechtswissenschaft verschiedene Definitionen:

  • Nach der Legaldefinition des § 5 des österreichischen StGB handelt mit Eventualvorsatz, wer die Verwirklichung eines Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
  • Die Schweiz hat in Art. 12 Abs. 2 Satz 2 des schweizerischen StGB ebenfalls eine Legaldefinition des bedingten Vorsatzes vorgenommen, wonach versätzlich bereits handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
  • Nach der von der deutschen Rechtsprechung vertretenen Billigungstheorie liegt ein dolus eventualis vor, wenn der Täter den Taterfolg als Folge seines Handelns ernsthaft für möglich hält und ihn zugleich billigend in Kauf nimmt und sich damit abfindet.
  • Die herrschende Lehre in der deutschen Strafrechtswissenschaft vertritt dagegen die Ernstnahmetheorie, wonach ein Täter dann mit dolus eventualis handelt, wenn er den Taterfolg ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
  • Andere Stimmen in der deutschen Rechtswissenschaft bejahen einen dolus eventualis, wenn der Täter
    • den Taterfolg für rein möglich erachtet (Möglichkeitstheorie),
    • den Taterfolg nicht nur für möglich, sondern auch für wahrscheinlich erachtet (Wahrscheinlichkeitstheorie),
    • sich über das erlaubte Risiko hinaus zur Handlung entschließt (Risikotheorie),
    • eine unabgeschirmte Gefahr für ein Rechtsgut schafft (Lehre von der unabgeschirmten Gefahr),
    • den Erfolg gleichgültig hinnimmt (Gleichgültigkeitstheorie)
    • den Taterfolg für möglich hält und nicht vermeiden will (Vermeidungstheorie)

Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit

Hintergrund dieser verschiedenen Ansätze einer Definition des doli eventualis ist insbesondere die Abgrenzung des doli eventualis, des bedingten Vorsatzes, von der bewussten Fahrlässigkeit, bei der der Täter zwar ebenfalls die Gefahr kennt, aber – anders als beim bedingten Vorsatz – darauf vertraut, dass schon nichts passieren wird.

  • Der bewusst fahrlässig handelnde Täter sagt sich also: „Es wird schon nichts passieren.“
  • Der bedingt vorsätzlich handelnde Täter sagt sich dagegen: „Hoffentlich passiert nichts, und wenn doch, dann ist es halt so.“

Allein diese beiden Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit schwierig ist. Hinzu kommt noch, dass diese Abgrenzung ausschließlich eine Frage der inneren Haltung des Täters ist. Diese innere Haltung kann ein Richter aber naturgemäß nicht kennen, solange der Täter sie nicht offenbart. Es kann dann nur versucht werden, aus äußeren Umständen auf die innere Haltung des Täters zu schließen.

Hinzu kommt noch, dass diese Abgrenzung auch einem ständigen Wertewandel unterliegt. Dies zeigt sich besonders plastisch bei den Körperverletzungsdelikten. Nahm man früher oftmals an, dass Körperverletzungen bei Unfällen im Straßenverkehr fahrlässig erfolgten, weil der Fahrer zwar nicht regelkonform fuhr, aber darauf vertraute, dass schon alles gut gehen werden, so ist man heute eher geneigt, in besonderen Fällen – extreme Geschwindigkeitsübertretung, Überholmanöver auf absolut unübersichtlicher Strecke etc. – einen dolus eventualis anzunehmen, frei nach dem Motto: „Wer so fährt, muss damit rechnen, dass etwas passiert.“ Gleiches gilt auch für die Ansteckung mit Krankheiten: Wer HIV-infiziert erkrankt ist, muss damit rechnen, dass er bei ungeschütztem Verkehr seinen Partner ansteckt. Auch hier ist man heute eher als früher geneigt zu argumentieren, dass der Infizierte hiermit rechnen und den ungeschützten Verkehr vermeiden musste, weil er sonst ob der Gefährlichkeit seiner Handlungsweise den Erfolg billigend in Kauf nahm. Und diese Vorsatzstrafbarkeit gilt dann sogar, wenn es gar nicht zu einer Übertragung der Krankheit gekommen ist, da bei Körperverletzungsdelikten auch der Versuch – und damit auch der eventualvorsätzliche Versuch – strafbar ist.

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