Proverbia Iuris

Nec vi, nec clam, nec precario

Nec vi, nec clam, nec precario – nicht durch Gewalt, nicht heimlich, nicht durch Anflehen – beschreibt im römischen Rechtsverständnis die Voraussetzungen des fehlerfreien, echten Besitzes.

Heute finden sich ähnliche Bestimmungen in den Regeln zur Besitzstörung und zur verbotenen Eigenmacht, …

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Negativa non sunt probanda

Negativa non sunt probanda – fehlende Umstände (negative Tatsachen) sind nicht zu beweisen – beschreibt einen allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts: Da es kaum zu beweisen ist, dass ein bestimmter Umstand nicht vorliegt, obliegt die Beweislast der andere Partei, die behauptet, …

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Nemo iudex in sua causa

Nemo iudex in sua causa – niemand sei Richter in seiner eigenen Sache – beschreibt einen Tatbestand der Befangenheit.

Heute bestimmt § 41 Nr. 1 ZPO, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist in Sachen, …

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Non decipitur, qui scit se decipi

Non decipitur, qui scit se decipi. – Derjenige wird nicht getäuscht, der weiß, das er getäuscht wird.“ – beschreibt eine auf den römischen Juristen Ulpian zurückgehende Rechtsregel, wonach im Rechtssinne bereits der objektive Tatbestand einer Täuschungshandlung ausgeschlossen ist, da der …

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Non liquet

Non liquet – „es ist nicht klar“ – ist ein Begriff aus dem römischen Gerichtsverfahren. Mit non liquet wird auch heute noch eine Situation bezeichnet, in der auch nach Beweiserhebung keine der Parteien den Beweis für die von ihr behaupteten …

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Nondum conceptus

Nondum conceptus – der noch nicht Empfangene – bezeichnet den Embryo vor der Nidation, also vor der Einnistung der befruchteten Eizelle in der Gebärmutterschleimhaut. Ab der Nidation spricht man dagegen von einem Nasciturus.

Nondum concepti sind alle grundsätzlich lebensfähigen …

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Nulli enim res sua servit

Nulli res sua servit – denn die eigene Sache dient niemandem – beschreibt das römisch-rechtlichen Verbot des Eigentümerservituts: Niemand kann den eigenen Grund und Boden zugunsten eines anderen ihm ebenfalls gehörenden Grundstücks mit einer Dienstbarkeit belasten.

In re commmuni nemo …

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Nullum crimen sine lege

Nullum crimen sine lege – kein Verbrechen ohne Gesetz – ist eine Ausprägung des im Strafrecht geltenden Gesetzlichkeitsprínzips, der besagt, dass keine Handlung willkürlich zur Straftat erklärt werden kann, solange sie nicht durch ein Gesetz unter Strafe gestellt ist.

Dieser …

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Numerius Negidius

Numerius Negidius war im römischen Klageformular der Platzhalter für den Namen des Beklagten, vergleichbar unserem heutigen „Max Mustermann“.

Der entsprechende Platzhalter für den Namen des Klägers wurde im römischen Klageformular als Aulus Agerius bezeichnet .…

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Obiter dictum

Ein obiter dictum – das „nebenbei Gesagte“ – bezeichnet eine in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die für die Begründung des Urteils selbst nicht erforderlich, nicht relevant ist. Im Gegensatz zu den ratio decidendi trägt ein obiter dictum die Entscheidung also …

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Omnis condemnatio pecunaria est

Omnis condemnatio pecunaria est – Jede Verurteilung besteht in Geld – beschreibt einen Grundsatz des römischen Zivilprozesses.

Demgegenüber kann heute eine Verurteilung auch auf die Lieferung von Sachen, die Abgabe einer Willenerklärung oder die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung lauten.…

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Onus probandi

Onus probandi bezeichnet die Beweislast.

Die Beweislast regelt die prozessualen Beweisrisiken und Beweisobliegenheiten. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Die objektive (materielle) Beweislast regelt, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt (Feststellungslast).
  • Die subjektive (formelle) Beweislast bestimmt, wem
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Opinio iuris

Die opinio iuris – die Überzeugung von der Rechtmäßigkeit – bezeichnet die Überzeugung, dass ein bestimmtes Verhalten rechtlich verbindlich ist.

Die opinio iuris wird allgemein als ein bedeutender Faktor bei der Entstehung von Gewohnheitsrecht angesehen: Nach der dualistischen Theorie (der …

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Pacta tertiis nec nocent nec prosunt

Pacta tertiis nec nocent nec prosunt – einem Dritten schaden Verträge weder noch nützen sie ihm – beschreibt den römisch-rechtlichen Grundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen: Ein Vertrag kann nur die Vertragsparteien binden, nicht aber auch Dritte.

Diese Regel gilt …

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Pactum de contrahendo

Pactum de contrahendo – die Abrede zum Vertragsschließen – bezeichnet den Vorvertrag, also einen schuldrechtlichen Vertrag, den eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet werden soll, einen anderen schuldrechtlichen Vertrag – den Hauptvertrag – abzuschliessen. Der pactum de contrahendo begründet mithin einen …

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Proverbia Iuris