Proverbia Iuris

Nasciturus

Nasciturus – der Geborenwerdende – beschreibt das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind, also die Leibesfrucht, als Rechtssubjekt, d.h. als Träger von eigenen Rechten.

Als Nasciturus wird ein menschlicher Embryo ab dem Zeitpunkt der Nidation, der Einnistung in die Gebärmutterschleimhaut, bezeichnet. Vor der Nidation handelt es sich dagegen um einen nondum conceptus.

Ein Nasciturus ist bereits Träger von Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, und er untersteht dem strafrechtlichen Schutz durch die Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs, §§ 218 ff. StGB.

Zivilrechtlich ist der Nasciturus zwar noch nicht rechtsfähig, da die Rechtsfähigkeit erst mit Vollendung der Geburt beginnt, § 1 BGB, wohl aber wird der Nasciturus durch eine Reihe von Sondervorschriften geschützt:

So kann der Nasciturus bereits Erbe sein, § 1923 Abs. 2 BGB, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt und später lebend geboren wird. Der Nasciturus (oder genauer: das später geborene Kind) wird dabei mittels einer rechtlichen Fiktion so gestellt, als wenn er bereits vor dem Erbfall geboren wäre.

Und schließlich genießt der Nasciturus bereits deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen, § 823 BGB.

Die Fürsorge für den Nasciturus steht den Eltern zu, und zwar in dem gleichen Umfang, wie ihnen die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Soweit erforderlich kann dem Nasciturus darüber hinaus zur Wahrnehmung seiner Rechte auch ein gesetzlicher Vertreter, der sogenannte Leibesfruchtpfleger, bestellt werden, § 1912 BGB.

Damit gilt auch im heutigen Bürgerlichen Recht noch der Rechtsgrundsatz: Nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodius eius agitur – der Nasciturus ist einem bereits Geborenen Kind soweit gleichgestellt, wie es ihm zum Vorteil gereicht.

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Intervise:
Nondum Conceptus