In contumaciam – In Abwesenheit – meint den Erlass eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten oder einer Prozesspartei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Im Zivilprozess kann gegen die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden, §§ 330 ff. ZPO. Ist früher bereits einmal mündlich verhandelt worden, ist statt dessen auch ein Urteil nach Lage der Akten möglich, § 331a ZPO.
Im Strafprozess kann dagegen nur in Ausnahmefällen in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt werden, so etwa
- nach Einsprüchen gegen einen Strafbefehl, sofern der Angeklagte einen Verteidiger hat, § 411 Abs. 2 StPO,
- durch Erlass eines Strafbefehls gegen den ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Angeklagten, § 408a StPO,
- zur vereinfachten Durchführung von Strafverfahren mit geringer Bedeutung, § 232 StPO, sofern der Angeklagte in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen im Raum steht,
- wenn der Angeklagte sich während der laufenden Hauptverhandlung eigenmächtig entfernt, nachdem er Gelegenheit hatte, zum Anklagevorwurf gehört zu werden, § 231 Abs. 2 StPO,
- wenn der Angeklagte sich schuldhaft in den Zustand der Verhanldungsunfähigkeit versetzt, § 231a StPO,
- wenn der Angeklagte wegen ordnungswidrigen Verhaltens von der Verhandlung ausgeschlossen wurde, § 231b StPO, wobei allerdings gravierende Verstöße vorliegen müssen,
- wenn der Angeklagte – in Großverfahren mit verschiedenen Vorwürfen gegen mehrere Angeklagte – vom Gericht zeitweise beurlaubt wurde, § 231c StPO, sowie
- wenn der – beispielsweise weit entfernt wohnende – Angeklagte auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum Erscheinen entbunden wurde, nachdem er durch einen ersuchten Richter vernommen wurde und eine Höchststrafe von 6 Monaten im Raum steht, § 233 StPO.