Proverbia Iuris

Obiter dictum

Ein obiter dictum – das „nebenbei Gesagte“ – bezeichnet eine in einem Urteil geäußerte Rechtsansicht, die für die Begründung des Urteils selbst nicht erforderlich, nicht relevant ist. Im Gegensatz zu den ratio decidendi trägt ein obiter dictum die Entscheidung also nicht, sondern wird nur geäußert, weil sich in dem Urteil die Gelegenheit dazu bot.

Obiter dicta finden sich öfter in Entscheidungen der letztinstanzlichen Gerichte, die auf diese Weise die sich ihnen bietende Möglichkeit bieten, ihre Rechtsauffassung zu ähnlich gelagerten Fällen oder einem Grundsatz, der im konkreten Fall aus tatbestandlichen Gründen nicht entscheidungserheblich ist, zu äußern. Dies geschieht teilweise, um eine seit Jahren (oder Jahrzehnten) gefestigte Rechtsprechung, wegen der derartige Fälle regelmäßig nicht mehr in die oberen Instanzen gelangen, nochmals zu bekräftigen und etwa gegen neuere Kritik in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu verteidigen. Oder aber ein solches obiter dicta wird genutzt, um eine bevorstehende Änderung der Rechtsprechung anzukündigen, damit sich der Rechtsverkehr hierauf einstellen kann, bevor diese dann bei nächster Gelegenheit vollzogen wird.

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Ratio decidendi
Arguendo

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