Proverbia Iuris

Negativa non sunt probanda

Negativa non sunt probanda – fehlende Umstände (negative Tatsachen) sind nicht zu beweisen – beschreibt einen allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts: Da es kaum zu beweisen ist, dass ein bestimmter Umstand nicht vorliegt, obliegt die Beweislast der andere Partei, die behauptet, das eben dieser bestimmte Sachverhalt doch vorliegt.

Sie sind derzeit offline!