Proverbia Iuris

Pacta tertiis nec nocent nec prosunt

Pacta tertiis nec nocent nec prosunt – einem Dritten schaden Verträge weder noch nützen sie ihm – beschreibt den römisch-rechtlichen Grundsatz der verbotenen Drittwirkung von Verträgen: Ein Vertrag kann nur die Vertragsparteien binden, nicht aber auch Dritte.

Diese Regel gilt auch heute noch insoweit, als es keine Verträge zu Lasten Dritter geben kann, wohl aber können sich heute aus Verträgen auch Rechte zugunsten Dritter ergeben, sei es im Rahmen eines Vertrages zugunsten Dritter, § 328 BGB, bei dem der Dritte aus dem Vertrag unmittelbar aus dem Vertrag das Recht erwirbt, eine bestimmte Leistung zu fordern, oder aber im Rahmen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, § 328 BGB analog, bei denen eine dritte Person zumindest in den Schutzbereich vertraglicher Pflichten einbezogen wird und hieraus auch eigene Ansprüche ableiten kann.

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