Obligatio est vinculum iuris quo necessitate adstringimur – das Schuldverhältnis ist ein Rechtsband, durch welches wir nach Notwendigkeit (miteinander) verbunden sind – ist die römischrechtliche Definition eines Schuldverhältnisses.
Definition des Schuldverhältnisses
Heute wird ein Schuldverhältnis allgemein nach § 241 BGB definiert als eine Rechtsbeziehung, durch die zwischen mindestens zwei Parteien eine Verpflichtung begründet wird und die zustande kommt
- durch Vertrag, § 311 Abs. 1 BGB,
- durch rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, § 311 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB , wie etwa
- die culpa in cotrahendo bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
- die Anbahnung eines Vertrages
- die Sachwalterhaftung oder die sonstige Inanpruchnahme besonderen Vertrauens, § 311 Abs. 3 BGB, oder
- ähnliche geschäftliche Kontakte.
oder
- kraft Gesetzes als
- bereicherungsrechtliche,
- deliktische,
- sachenrechtliche,
- familienrechtliche oder
- erbrechtliche Schuldverhältnisse
Pflichten aus dem Schuldverhältnis
Aus dem Schuldverhältnis resultieren
- einseitige oder gegenseitige Leistungspflichten, aufgrund derer der (jeweilige) Gläubiger berechtigt ist, von dem (jeweiligen) Schuldner eine Leistung zu fordern, § 241 Abs. 1 BGB. Unter einer Leistung wird allgemein die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens verstanden. So entstehen beispielsweise bei einem Kaufvertrag die Pflicht des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises und die Pflicht des Verkäufers zur Verschaffung des Eigentums (und i.d.R. des Besitzes) an der Kaufsache;
- Verhaltenspflichten, die zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten, § 241 Abs. 1 S. 2 BGB, und die insbesondere im Rahmen rechtsvertragsähnlicher oder gesetzlicher Schuldverhältnisse entstehen;
- Rücksichtnahmepflichten, § 241 Abs. 2 BGB, deren schuldhafte Verletzung regelmäßig Schadensersatzpflichten auslöst, § 280 Abs. 1 BGB. Zu diesen Rücksichtnahmepflichten zählen auch Aufklärungspflichten und Verkehrssicherungspflichten.