Nulli res sua servit – denn die eigene Sache dient niemandem – beschreibt das römisch-rechtlichen Verbot des Eigentümerservituts: Niemand kann den eigenen Grund und Boden zugunsten eines anderen ihm ebenfalls gehörenden Grundstücks mit einer Dienstbarkeit belasten.
In re commmuni nemo dominorum iure servitutis neque facere quicquam invito altero potest neque prohibere, quo minus alter faciat: nulli enim res sua servit.[1]
Dieses Verbot besteht in unserem heutigen Sachenrecht nicht mehr, vielmehr wird heute eine Grunddienstbarkeit regelmäßig „zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks“ bestellt, § 1018 BGB, ohne dass es darauf ankäme, ob das herrschende und das belastete Grundstück aktuell den gleichen Eigentümer haben.
- Dig. 8,2,26[↩]