Proverbia Iuris

Nemo iudex in sua causa

Nemo iudex in sua causa – niemand sei Richter in seiner eigenen Sache – beschreibt einen Tatbestand der Befangenheit.

Heute bestimmt § 41 Nr. 1 ZPO, dass ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht.

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