Onus probandi bezeichnet die Beweislast.
Die Beweislast regelt die prozessualen Beweisrisiken und Beweisobliegenheiten. Dabei ist zu unterscheiden:
- Die objektive (materielle) Beweislast regelt, welche Partei das Risiko der Nichterweislichkeit einer Beweisbehauptung trägt (Feststellungslast).
- Die subjektive (formelle) Beweislast bestimmt, wem es – nach der (ggfs. auch gegenseitigen) Darstellung des behaupteten Sachverhalts – obliegt, Beweis für seine Behauptung anzubieten (Beweisführungslast).
Zivilrecht[↑]
Im streitigen Zivilprozess trägt jede Partei die Beweislast für die Tatsachen, die zum Tatbestand einer ihr günstigen Rechtsnorm gehören. Der Kläger muss also – actori incumbat probatio – die Tatsachen beweisen, die seinen Anspruch stützen. Macht der Beklagte einen Gegenanspruch oder einen Einwand geltend, muss er seinerseits die diesen Gegenanspruch stützenden (zusätzlichen) Tatsachen beweisen.
Im Zivilprozess treffen die Feststellungslast und die Beweisführungslast oftmals dieselbe Partei, sie decken sich, allerdings kann die Beweisführungslast auch auf den Beweisgegner überwechseln, wenn die beweisbelastete Partei Beweismittel einbringt, die die Überzeugung des Gerichts zu begründen vermögen. In diesem Fall obliegt es dann dem Beweisgegner, diese Überzeugung wieder zu beseitigen.
Verbleiben bei einer Beweiswürdigung noch Zweifel, wird dies als non liquet bezeichnet. Entscheidend ist in diesem Fall die materielle Beweislast.
Daneben kennt das Zivilprozessrecht aber auch noch besondere Beweisregeln:
Von einer Beweislastumkehr spricht man, wenn nicht
- Muss – etwa aufgrund einer gesetzlichen Vermutung – nicht der Anspruchsinhaber die Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen, sondern der Gegner deren Fehlen, so spricht man von einer Beweislastumkehr.
- Dagegen führen eine tatsächliche Vermutung und ein Anscheinsbeweis nicht zu einer Umkehr der (objektiven) Beweislast, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweisführungslast.
Verwaltungsrecht[↑]
Im Verwaltungsprozess sowie bei anderen Gerichtsverfahren, für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, kommt der formellen Beweislast aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes keine weitere Bedeutung zu, auch wenn die Parteien die ihnen günstigen Tatsachen gleichwohl vortragen und unter Beweis stellen sollten.
Streitentscheidend ist hier regelmäßig allein die materielle Beweislast.
Strafrecht[↑]
Für das Strafrecht gilt seit der Antike bis heute die Maxime des römischen Rechts: necessitas probandi incumbit ei qui agit – die Beweispflicht liegt beim Ankläger.

Intervise:
Non liquet
In dubio pro reo
Actori incumbat probatio
Necessitas probandi incumbit ei qui agit