Proverbia Iuris

Mancipatio

Die mancipatio – die Manzipation – bezeichnete im römischen Recht ein abstraktes Verfügungsritual. Heute wird die mancipatio verstanden als Grundgedanke des abstrakten Verfügungsgeschäfts.

Im römischen Recht folgte die mancipatio (abgeleitet aus manus capere – die Hand ergreifen) einem festgelegten, schon in den leges duodecim tabularum – dem Zwölftafelgesetz – beschriebenen Ritual:

Bei der mancipatio ergriff der Erwerber einer Sache oder eines Sklaven vor sechs römischen Bürgern, von denen fünf als Zeugen und einer als libripens – als Waagehalter – fungierten, die Sache (bzw. den Sklaven), an der er Eigentum erwerben sollte und sprach die Formel:

Hunc ego hominem ex iure Quiritium meum esse aio isque mihi emptus esto hoc aere aeneaque libra[1]

Ich erkläre, dass dieser Sklave (oder der jeweilige Kaufgegenstand) nach dem Recht der Quiriten (= der römischen Bürger) mir gehört und er soll von mir gekauft sein durch dieses Kupferstück und diese bronzene Waage.

Danach schlug der Erwerber mit dem Kupferstück gegen die Waage und übergab es dem bisherigen Eigentümer.

Die mancipatio fand nur bei bestimmten Kaufgegenständen, den rei mancipi, Anwendung nämlich bei

  • Sklaven,
  • italienischen Grundstücken,
  • vierfüßigen Herdentieren sowie
  • alle weiteren für die bäuerlichen Verhältnisse wesentlichen Vermögensgegenstände.

Die mancipatio stammt aus der Zeit der Zwölftafelgesetze, also aus einer Zeit, in der das Vertragsrecht im römischen Recht noch nicht voll ausformuliert war. Die Manzipation zeigt dabei eine enge Anlehnung an die vindicatio, den Eigentumsprozess: Der Erwerber behauptet (wie ein Kläger) sein Eigentum, dem der Veräußerer nicht widerspricht, entsprechend einem Beklagten, der bei fehlender Erwiderung verurteilt werden muss.

Die Entwicklung der mancipatio zu einem Ritual, bei dem dem lediglich das Kupferstück als symbolischer Kaufpreis hingegeben wird, führte in der weiteren Entwicklung des römischen Rechts dazu, dass res mancipi auch aus jedem anderen Rechtsgrund als demjenigen eines Kaufvertrags durch die mancipatio übereignet werden konnten. Die mancipatio wird daher heute auch als eine frühe Form eines „abstrakten Verfügungsgeschäftes“ verstanden.

Die Form der Manzipation wirkt aber auch heute noch nach, etwa wenn Vermögensgegenstände oder auch ganze Unternehmen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1,- € verkauft werden.

  1. Gaius, Inst. 1, 119[]

Sie sind derzeit offline!