Proverbia Iuris

Consuetudo

Consuetudo – die Gewohnheit – oder genauer die longa consuetudo – die langandauernde Gewohnheit – oder diuturnitas – das Dauern – bezeichnet eine der wichtigstens Voraussetzungen für das Entstehen von Gewohnheitsrecht: Consuetudo beschreibt die „einheitliche Übung“, die eine gewisse Dauer und Verbreitung aufweist.

Teilweise wird der Begriff „consuetudo“ auch allgemein als verkürzende Umschreibung von Gewohnheitsrecht verwendet. Allerdings ist für die Entstehung von Gewohnheitsrecht nach der allgemein anerkannten dualistischen Theorie (der Zwei-Elementen-Lehre) neben der longae consuetudinis, der langandauernden Übung, auch noch ein subjektives Element, nämlich die opinio iuris sive necessitatis – die (allgemeine) Überzeugung von der Rechtmäßigkeit und Erforderlichkeit – erforderlich.

Gewohnheitsrecht in der heutigen Zeit

Auch in der heutigen Rechtspraxis bedarf es für die Anerkennung von Gewohnheitsrecht einer regelmäßigen Übung. Für die Annahme einer solchen „regelmäßigen Übung“ ist weder eine bestimmte Zeitdauer noch eine bestimmte Häufigkeit vorgeschrieben, hierfür kommt es eher auf die Umstände des Einzelfalls an.

Gleichwohl bedarf die Entstehung von Gewohnheitsrecht auch in der heutigen Rechtspraxis einer erheblichen Zeitspanne. Dies gilt insbesondere bei einer „consuetudo contra legem“, d.h. in Fällen, in denen sich das neue Gewohnheitsrecht gegen eine bestehende gesetzliche Regelung durchsetzen soll.

Unerlässlich für die Annahme eines Gewohnheitsrechts ist es darüber hinaus, dass sich eine bestimmte Norm herausgebildet hat, die eine abstrakte Anwendung auf zukünftige Fälle gewährleistet. Und dieser Norm muss Gesetzeskraft zuerkannt werden. Es genügt also nicht, dass sich ein bestimmtes Brauchtum, ein Handelsbrauch, eine Gewohnheit oder eine Verkehrssitte bildet, es muss vielmehr zu einer gesetzesgleichen Regelung der Materie durch Gewohnheit kommen[1].

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Opinio iuris
 

  1. BVerwG, Urteil vom 26.05.1959 – VII C 135.57, BVerwGE 8, 317[]

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