Non decipitur, qui scit se decipi. – Derjenige wird nicht getäuscht, der weiß, das er getäuscht wird.“ – beschreibt eine auf den römischen Juristen Ulpian zurückgehende Rechtsregel, wonach im Rechtssinne bereits der objektive Tatbestand einer Täuschungshandlung ausgeschlossen ist, da der „Getäuschten“ ja gerade keinem Irrtum unterliegt.
Die Kenntnis des eigenen Getäuschtwerdens führt im deutschen Recht
- beim Betrug zum Ausschluss der objektiven Tatbestandsmäßigkeit, § 263 StGB;
- bei der Anfechtung wegen eines Erklärungsirrtums oder Inhaltsirrtums zum Ausschluss der Anfechtungsberechtigung, §§ 119, 122 BGB;
- bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu einem Ausschluss der Anfechtungsberechtigung, § 123 BGB;
- bei der kaufvertraglichen Sachmängelhaftung zum Ausschluss der Gewährleistungsansprüche, § 442 BGB.
Intervise:
Sciens non fraudatur