Nec vi, nec clam, nec precario – nicht durch Gewalt, nicht heimlich, nicht durch Anflehen – beschreibt im römischen Rechtsverständnis die Voraussetzungen des fehlerfreien, echten Besitzes.
Heute finden sich ähnliche Bestimmungen in den Regeln zur Besitzstörung und zur verbotenen Eigenmacht, § 858 BGB.