Proverbia Iuris

Erga omnes

Erga omnes – gegenüber Allen – kennzeichnet absolute Rechte, die nicht nur (wie etwa vertragliche Rechte) inter partes wirken, sondern gegenüber Jedermann Geltung beanspruchen.

Derartige absolute Rechte wirken zugunsten des Berechtigten und gegenüber Jedermann in eine negative und eine positive Richtung: Der Rechtsinhaber kann

  • Dritte von der Benutzung ausschließen (Ausschlussfunktion) sowie
  • das Recht alleine nutzen (Nutzungsfunktion)

Derartige absolute Rechte finden sich als

  • Persönlichkeitsrechte,
  • dingliche Sachenrechte und
  • Immaterialgüterrechte (einschließlich – mit Einschränkungen – des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb).

Zu Ihrem Schutz bestehen regelmäßig

  • Beseitigungsansprüche,
  • Unterlassungsansprüche,
  • Schadensersatzansprüche und
  • Bereicherungsansprüche (Eingriffskondiktion)

Derartige erga omnes wirkende absolute Rechte können, anders als vertragliche Ansprüche, nicht beliebig neu erfunden werden, besteht hier vielmehr – da die Wirkungen auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein müssen – ein numerus clausus der absoluten Rechte sowie einen Typenzwang.

Hier finden Sie weitere Informationen!Intervise:
Inter partes
Inter omnes

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