Proverbia Iuris

Dolus alternativus

Beim dolus alternativus – dem Alternativvorsatz – hat der Täter zwar einen Tatentschluss gefasst und will eine bestimmte Handlung, weiß aber noch nicht, welchen von zwei (oder mehreren) sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen er erfüllen wird. Dabei nimmt er jedoch beide …

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Dolus antecedens

Dolus antecedens – der (der Tat) vorangehende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter einen bestimmten Vorsatz hatte, diesen aber wieder aufgab, bevor er den Taterfolg doch noch fahrlässig verwirklicht.

Beispiel: Anton möchte seinen Nachbarn Brause anfahren, gibt das …

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Dolus directus

Dolus directus – direkter (unbedingter) Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter um das Ergebnis seiner Tat weiß und diesen Erfolg so auch erreichen will.

Der Tatbestandsvorsatz umfasst stets sowohl ein Wissenselement wie auch ein Willenselement. Hiernach werden beim dolus …

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Dolus eventualis

Dolus eventualis – bedingter Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter den Erfolg zwar nicht unbedingt will, sich damit aber ohne weiteres abfindet und den Erfolg als (ggfs. sogar unerwünschte) Nebenwirkung seines Handeln in Kauf nimmt.

Dieser Eventualvorsatz führt strafrechtlich …

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Dolus generalis

Dolus generalis – der allgemeine (generelle) Vorsatz – bezeichnet die frühere herrschende Vorsatzlehre, wonach eine Strafbarkeit wegen einer vorsätzlich begangenen Tat nur erfordert, dass der Täter irgendwann einmal während des Handlungsablaufs einen Vorsatz hatte. Das der Täter diesen Vorsatz später …

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Dolus subsequens

Dolus subsequens – der (der Tat) nachfolgende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter fahrlässig einen Erfolg herbeiführt, dies aber später billigt.

Beispiel: Anton fährt beim Ausparken versehentlich seinen Nachbarn Brause an. Hinterher sagt er sich, dass dem Brause, …

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Ecclesia non sitit sanguinem

Ecclesia non sitit sanguinem – die Kirche dürstet nicht nach Blut – beschreibt den mittelalterlichen Rechtsgrundsatz, der Geistlichen die Teilnahme an Maßnahmen der weltlichen Strafgerichts verbot.

Insbesondere verbot dieser Rechtsgrundsatz die Teilnahme von Geistlichen an der Exekution einer Todesstrafe. Diese …

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Furtum usus

Furtum usus – der Diebstahl des Gebrauchs – beschreibt die Gebrauchsanmaßung bei beweglichen Sachen, die im Gegensatz zum Diebstahl nur in den Sonderfällen der §§ 248b, 290 StGB (dem unbefugten Gebrauch von Autos oder von Pfandsachen) strafbar ist. Furtum usus …

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Ignorantia legis

Ignorantia legis – die Unkenntnis des Gesetzes – bezeichnet den Verbotsirrtum, den Irrtum über das rechtliche Verbotensein einer Handlung bzw. die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens.

Anders als die ignorantia facti, der Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz des Täters ausschließt, schließt …

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Ignorantia legis non excusat

Ignorantia legis non excusat – Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe („Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“) – beschreibt die Unbeachtlichkeit des Verbotsirrtums: Wer über die Strafbarkeit seines Handelns irrt, handelt trotzdem vorsätzlich, der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus.…

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In absentia

In absentia – in Abwesenheit – bezeichnet im Strafprozess eine Verhandlung, die in Abwesenheit des Angeklagten stattfindet bzw. ein Urteil, das in Abwesenheit des Angeklagten gefällt wird.

Die Verhandlung in absentia, d.h. in Abwesenheit des Angeklagten, ist im deutschen Strafprozessrecht …

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In contumaciam

In contumaciam – In Abwesenheit – meint den Erlass eines Urteils in Abwesenheit des Angeklagten oder einer Prozesspartei, die trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist.

Im Zivilprozess kann gegen die nicht erschienene Partei ein Versäumnisurteil erlassen werden, §§ …

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In dubio mitius

In dubio mitius – im Zweifel das Mildere – bezeichnet einen Anwendungsfall des Grundsatzes in dubio pro reo und der Unschuldsvermutung: Können bei einer strafschärfenden Norm die strafschärfenden Merkmale nicht nachgewiesen werden, kann nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.…

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In dubio pro duriore

In dubio pro duriore – im Zweifel für das Härtere – beschreibt die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, auch dann Anklage zu erheben, wenn Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten bestehen, wenn also bei Abschluss der Ermittlungen sowohl gewichtige Umstände für eine …

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In dubio pro reo

In dubio pro reo – „Im Zweifel für den Angeklagten“ – beschreibt den strafprozessualen Grundsatz, dass ein Angeklagter nicht verurteilt werden darf sondern freizusprechen ist, wenn dem Gericht Zweifel an seiner Schuld verbleiben.

Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist …

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