Proverbia Iuris

Dolus subsequens

Dolus subsequens – der (der Tat) nachfolgende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter fahrlässig einen Erfolg herbeiführt, dies aber später billigt.

Beispiel: Anton fährt beim Ausparken versehentlich seinen Nachbarn Brause an. Hinterher sagt er sich, dass dem Brause, dem arroganten Schnösel, ganz Recht geschehen sei.

In einem solchen Fall des dolus subsequenz kommt nur eine Strafbarkeit wegen des Fahrlässigkeitsdelikts – im Beispielsfall also wegen fahrlässiger (§ 229 StGB) und nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) – in Betracht. Denn der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen. Eine spätere Billigung (dolus subsequens) ist deshalb ebenso unbeachtlich wie ein bereits vor der (fahrlässigen) Tatbegehung wieder aufgegebener Vorsatz (dolus antecedens).

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Dolus antecedens
Dolus

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