Dolus antecedens – der (der Tat) vorangehende Vorsatz – beschreibt einen Sachverhalt, dass ein Täter einen bestimmten Vorsatz hatte, diesen aber wieder aufgab, bevor er den Taterfolg doch noch fahrlässig verwirklicht.
Beispiel: Anton möchte seinen Nachbarn Brause anfahren, gibt das Vorhaben dann aber wieder auf. Am folgenden Tag passt er beim Ausparken seines Wagens nicht auf und fährt tatsächlich den Brause an.
In einem solchen Fall des dolus antecedens kommt nur eine Strafbarkeit wegen des Fahrlässigkeitsdelikts – im Beispielsfall also wegen fahrlässiger (§ 229 StGB) und nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 StGB) – in Betracht. Denn der Vorsatz muss im Zeitpunkt der Begehung der Tat vorliegen. Ein früherer Vorsatz (dolus antecedens) ist deshalb ebenso unbeachtlich wie ein späterer, nach der Tat gefasster Vorsatz (dolus subsequens).
Intervise:
Dolus subsequens
Dolus