Beim dolus alternativus – dem Alternativvorsatz – hat der Täter zwar einen Tatentschluss gefasst und will eine bestimmte Handlung, weiß aber noch nicht, welchen von zwei (oder mehreren) sich gegenseitig ausschließenden Tatbeständen er erfüllen wird. Dabei nimmt er jedoch beide Möglichkeiten zumindest billigend in Kauf.
Ein Beispiel: In dem klassischen Fall, den das Reichsgericht entschiedenen hat[1] hatte der Täter – entsprechend seinem Vorsatz – Wild entwendet, ohne zu wissen, ob sich der Jagdberechtigte das Wild schon angeeignet hatte – dann hätte der Täter sich eine fremde Sache angeeignet und damit einen Diebstahl (§ 242 StGB) begangen – oder noch nicht – dann wäre das Wild noch herrenlos und der Täter hätte nur eine eine Jagdwilderei (§ 292 StGB) begangen.
Die Fälle des dolus alternativus führen nach heutiger Rechtsprechung regelmäßig zu einer Strafbarkeit wegen der tatsächlich vollendeten Tat in Tateinheit mit dem Versuch des alternativen Delikts – sofern hierbei der Versuch strafbar ist und kein Fall der Subsidiarität vorliegt. Bleibt die Tat insgesamt im Versuchsstadium stecken, so stehen die beiden versuchten Taten in Tateinheit.
Intervise:
Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est
Dolus
- RGSt 39, 433[↩]