Ignoratnia iuris neminem excusa – Rechtsunkenntnis entschuldigt niemanden – beschreibt eine römische Rechtsmaxime, die heute allgemein als „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ zitiert wird.
Typischerweise wird dieser Rechtsgrundsatz allerdings als „Ignorantia legis non excusat“ referiert. Dieser Rechtsgrundsatz, der in verschiedenen Formen zitiert wird, beschreibt die Unbeachtlichkeit des Verbotsirrtums: Wer über die Strafbarkeit seines Handelns irrt, handelt trotzdem vorsätzlich, der Verbotsirrtum schließt den Vorsatz nicht aus.
Das deutsche Strafrecht hat diesen römisch-rechtlichen Lehrsatz nur eingeschränt übernommen. § 17 StGB unterscheidet danach, ob der Irrtum über die Strafbarkeit für den Täter unvermeidbar war oder nicht. Die ignorantia legis, der Verbotsirrtum schließt zwar den Vorsatz nicht aus, der unvermeidbare Verbotsirrtum lässt jedoch den Schuldvorwurf und damit die Strafbarkeit entfallen.
Intervise:
Ignorantia legis non excusat
Ignoratia iuris non excusat
Ignoratia iuris nocet
Intervise:
Ignorantia legis
Ignorantia facti