Dolus directus – direkter (unbedingter) Vorsatz – liegt vor, wenn der Täter um das Ergebnis seiner Tat weiß und diesen Erfolg so auch erreichen will.
Der Tatbestandsvorsatz umfasst stets sowohl ein Wissenselement wie auch ein Willenselement. Hiernach werden beim dolus directus zwei Stufen unterschieden:
Dolus directus 1. Grades
bezeichnet die Absicht, bei der das Willenselement im Vordergrund steht, der Täter also mit einem zielgerichteten Erfolgswillen handelt: Dem Täter kommt es also gerade darauf an, einen Erfolg (im Sinne eines Straftatbestandes) herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades
bezeichnet dagegen den direkten Vorsatz, bei dem das Wissenelement im Vordergrund steht, bei dem der Täter es also für sicher hält, dass ein Handeln einen bestimmten Erfolg (die Verwirkung eines Straftatbestandes) herbeiführt. Der Täter nimmt diesen Erfolg, um dessen Eintritt er weiß, in seinen Willen auf, auch wenn er den Erfolg nicht anstrebt und dieser ihm an sich unerwünscht ist.

Intervise:
Dolus eventualis
Dolus