Ignorantia legis – die Unkenntnis des Gesetzes – bezeichnet den Verbotsirrtum, den Irrtum über das rechtliche Verbotensein einer Handlung bzw. die Strafbarkeit des eigenen Verhaltens.
Anders als die ignorantia facti, der Tatbestandsirrtum, der den Vorsatz des Täters ausschließt, schließt die ignoratia legis den Vorsatz nicht aus, § 17 StGB lässt beim Verbotsirrtum lediglich die Schuld – und damit die Strafbarkeit – entfallen, sofern der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte: Ignorantia legis non excusat.
Intervise:
Ignorantia legis non excusat
Ignorantia facti