Proverbia Iuris

Furtum usus

Furtum usus – der Diebstahl des Gebrauchs – beschreibt die Gebrauchsanmaßung bei beweglichen Sachen, die im Gegensatz zum Diebstahl nur in den Sonderfällen der §§ 248b, 290 StGB (dem unbefugten Gebrauch von Autos oder von Pfandsachen) strafbar ist. Furtum usus bezeichnet einen Sachverhalt, bei dem eine Sache nur unberechtigt benutzt, später aber wieder an den berechtigten Eigentümer oder Besitzer zurückgegeben wird.

Der Unterschied zwischen einem strafbaren furtum, einem strafbaren Diebstahl, und einem furtum usus, einer im Regelfall straflosen Gebrauchsanmaßung, liegt im Rückführungswillen des Täters. Im Gegensatz zum Diebstahl und zur Unterschlagung fehlt dem Täter beim furtum usus mithin die Zueignungsabsicht, da er bereits zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache den Willen zur Rückgabe der Sache hat.

Definition des Furtum usus

Ein den für einen Diebstahl erforderlichen Enteignungsvorsatz ausschließender Rückführungswille liegt allerdings nur dann vor, wenn nach der zum Zeitpunkt der Wegnahme der Sache bestehenden Vorstellung des Täters der der Berechtigte die Sache

  • innerhalb angemessener Frist – ohne dass sich der Verlust aus Sicht des Opfers als endgültig darstellt – und
  • ohne ins Gewicht fallende Wertminderung – insbesondere ohne Entnahme des lucrum ex re – sowie
  • unter Anerkennung und nicht unter Leugnung des fremden Eigentums

zurückerhalten soll.

Furtum usus im Strafrecht

Das deutsche Strafrecht lässt den furtum usus straffrei, solange es sich nicht um den unbefugten Gebrauch eines Fahrzeugs handelt (§ 248b StGB) oder die Gebrauchsanmaßung durch einen öffentlichen Pfandleiher an einer Pfandsache erfolgt (§ 290 StGB).

Kein straffreier furtum usus liegt dagegen vor, wenn der Sache vor der Rückgabe der Substanzwert oder Sachwert entzogen wird, wenn also beispielsweise ein Sparbuch zwar zurückgegeben wird, vorher aber das Guthaben bei der Bank abgehoben wurde.

Ebenfalls kein straffreier furtum usus liegt in den Fällen „alt für neu“ vor, so etwa, wenn in der Buchhandlung ein neues Buch mitgenommen und nach dem Durchlesen wieder zurück gebracht wird, so dass das Buch vor den Buchhändler wertlos ist, da er es nicht mehr als neues Buch verkaufen kann.

Furtum usus im Zivilrecht

Zivilrechtlich stellt die Gebrauchsanmaßung eine Eigentumsverletzung (§§ 1004, 823 I BGB) bzw. eine Besitzstörung (§ 903 BGB) dar, so dass der Eigentümer bzw. der Besitzer der Sache sowohl die Rückgabe der Sache wie auch die zukünftige Unterlassung der Gebrauchsanmaßung verlangen können. Ggfs. stehen dem Eigentümer bzw. dem Besitzer der Sache wegen der Gebrauchsanmaßung auch Schadensersatzansprüche – z.B. entgangener Gewinn oder (bei Fahrzeugen) Nutzungsausfall – zu.

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